Allgemein

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen Limburgerhof e.V.“

(VFKJ Limburgerhof e.V.)

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ludwigshafen eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist Limburgerhof.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeits-verordnung. Er hat sich zur Aufgabe gestellt, insbesondere das bildende und erholsame Freizeitleben junger Menschen zu fördern. Dazu gehört vor allem das zukunftsorientierte Verwalten unserer Immobilie Hermann-Scherer-Haus (HSH) in 67117 Limburgerhof, Herderstraße 23, mit Rücklagenbildung für Renovierung und Werterhalt.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Eine Gewinnerzielung oder eine sonstige geschäftliche Betätigung wird vom Verein ausgeschlossen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder des Vereins sind:

  • Sozialdemokratische Partei Deutschland (SPD), Ortsverein Limburgerhof, mit bis zu vier von ihr benannten stimmberechtigten Personen.
  • Sozialistische Jugend Deutschlands  (SJD Die Falken), Ortsverband Limburgerhof, mit bis zu vier von ihr benannten stimmberechtigten Personen.
  • Arbeiterwohlfahrt, (AWO), Ortsverein Limburgerhof, mit bis zu vier von ihr benannten stimmberechtigten Person.
  • Verein zur Förderung der Jugendarbeit Rhld-Pfalz e.V. mit einer von ihm benannten stimmberechtigten Person, die jedoch keine Organfunktion im Sinne der Satzung ausüben darf.

(2) Jedes Mitglied kann mit einjähriger Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres aus dem Verein austreten.

(3) Neue Mitglieder können in den Verein aufgenommen werden, wenn der Aufnahme alle Mitglieder des Vereins zugestimmt haben.

§ 4 Beiträge

Welche Mittel die Mitglieder zur Unterhaltung des Hauses zu leisten haben, wird nach Vereinbarung mit den Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem auf Antrag eines Mitgliedes einzuberufen.

(2) Der Vorstand lädt die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Eine Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen ist einzuhalten. Die Einladung erfolgt schriftlich an die Mitgliederorganisationen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer satzungsgemäßen Mitglieder anwesend ist.

(4) Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand. Sie legt die Richtlinien für jeweils ein Kalenderjahr fest und entlastet den Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr.

(5) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Delegierten gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Jeder Beschluss muss von mindestens 2 Mitglieder getragen werden. Ausgenommen sind Beschlüsse nach §§ 10.1 und 10.2.

(6) Über alle Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Vorsitzenden und den Geschäftsführern zu unterschreiben. Die Mitglieder erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden
  • dem (r) kaufmännischen Geschäftsführer(in)
  • dem(r) technischen Geschäftsführer(in)
  • dem(r) Koordinator(in) der Jugendarbeit

Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder.

(2) Eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Geschäftsordnung regelt die Aufgaben des Vorstandes.

§ 7 Prüfung und Kontrolle

(1) Die Prüfung und Kontrolle der Kassenführung  des Vereins erfolgt durch zwei unabhängige Vertreter(innen), von zwei unterschiedlichen Mitgliedsorganistionen.  Beide Vertreter(innen) können nur gemeinsam handeln.

(2) Die Prüfung hat einmal jährlich zu erfolgen.

§ 8 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Haftung der Mitglieder

Der Verein bzw. seine Mitglieder haften nur mit dem vorhandenen Vereinsvermögen. Das Privatvermögen der Mitglieder ist frei von jeder Haftung.

§ 10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung kann die Satzung nur mit mindestens 2/3-Mehrheit der Delegierten ändern.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt auch die Auflösung des Vereins. Der Beschluss muss mindestens 4/5 der  satzungsgemäßen Mitglieder gefasst werden.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins beschließen alle Mitglieder über die Verwendung des Vermögens. Vorrangig ist das Vermögen zur Kinder- und Jugendförderung zu verwenden.

Limburgerhof, den 18.01.2018

gez.
August Engmann, Ursula Hespos, Jörg Pikowsky, Edwin Schwöbel  

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